Satzung der Werbegemeinschaft „Einkaufen in Overath“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der in der Mitgliederversammlung am 30.10.1982 gegründete Verein führt den Namen Werbegemeinschaft „Einkaufen in Overath“ e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Overath und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bergisch Gladbach eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens in der Gemeinde Overath mit allen Ortsteilen. Er soll keinen Gewinn erzielen. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Arbeitskreise für bestimmte Bereiche der Gemeinde Overath mit besonderen Zielsetzungen bestimmen.
3. Diskriminierendes Verhalten gegenüber Nichtmitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Mehrheiten natürlicher Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei einem ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern nur mit der Begründung verweigern, dass der Antragsteller nicht in der Gemeinde Overath wohnt oder dort seinen Geschäftssitz hat. Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds kann nur aus wichtigem Grundevom Vorstand abgelehnt werden. Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende zulässig.
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief abzugeben.
b) durch den Tod einer natürlichen Person,
c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahren oder bei Ablehnung des Insolvenzverfahren mangels Masse,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Ein Mitglied, das
a) gröblich gegen die Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder
b) sich über die gefassten Beschlüsse hinwegsetzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Zahlungsverpflichtungen für bereits geschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter. Vor einem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang derMitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Mitgliedsbeiträge sind von allen Mitgliedern zu entrichten. Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt und der Einfachheit halber per Bankabrufungsverfahren erhoben. Zur Kostendeckung von größeren Werbeaktionen kann die Mitgliederversammlung im voraus zusätzliche Umlagen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse und die Arbeitskreise.
2. Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie können Erstattung der vom Vorstand vorher genehmigten Auslagen verlangen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagesordnungspunkten gehören:
a) der Jahresbericht,
b) die Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alljährlich statt. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder es verlangen.
3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit 14tägiger Einladungsfrist durch gewöhnlichen Brief einzuberufen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Nachträglich können mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung oder in seinem Auftrag der stellvertretende Vorsitzende. Bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung müssen zur Erfüllung der Beschlussfähigkeit mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Wird eine juristische Person oder eine Mehrheit natürlicher Personen durch mehrere Personen vertreten, kann auch nur gemeinsam eine Stimme abgegeben werden.
6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten kann jedoch geheime Abstimmungen oder geheime Abstimmung über einen einzelnen Tagesordnungspunkt beschließen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7. Bei Stimmengleichheit in der Versammlung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktionen, sie haben kein Stimmrecht.
9. Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, im Falle seiner Verhinderung bestimmt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter einen anderen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
10. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsbelege zum Schluss eines Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.
11. Auf Vorschlag des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung besondere Ausschüsse errichtet.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und min. einen weiteren stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Der Verein “Einkaufen in Overath” führt das Amt eines Geschäftsführer ein, der die Belange des Vereins in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden führt.
3. Des weiteren kann der Verein “Einkaufen in Overath” beliebig viele Arbeitskreise zu einzelnen Projekten bilden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar jeweils für die Dauer von 2 Jahren.
5. Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit.
6. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei jeweils entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken müssen. Zur Abgabe von Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, ist die Mitwirkung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Vorstand einzuberufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine zweite Versammlung gem. § 7 Ziff. 3 einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird der bisherige Vorstandsvorsitzende Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen und Erklärungen abzugeben.
Overath, den 14. April 2016